Anwalt Familienrecht Oberhausen

Vermögenssituation/Vermögenslage


Von besonderer Bedeutung ist die Vermögenslage. Wie dies zu beurteilen ist, richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Eheleute leben. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt der gesetzliche Güterstand. Diesen nennt man Zugewinngemeinschaft. Unabhängig davon können Eheleute vor oder auch während der Ehe einen anderen Güterstand wählen, wenn sie meinen, dass dies für ihre individuelle Vermögenssituation besser ist. Ein anderer Güterstand kann nur durch Ehevertrag vereinbart werden.

Bei der Zugewinngemeinschaft gilt der Grundsatz, dass die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben. Jeder Ehegatte behält also sein Vermögen. Durch die Ehe wird es nicht gemeinsames Vermögen. Es bleibt also bei getrennten Vermögensmassen. Jeder Ehegatte verwaltet auch sein Vermögen selbstständig mit gewissen Einschränkungen. Der Begriff Zugewinngemeinschaft ist irreführend, denn er vermittelt fälschlicherweise den Eindruck, durch die Eheschließung käme es zu einer Gemeinschaft der Vermögen. Richtiger wäre es, den gesetzlichen Güterstand als eine Art Gütertrennung unter Eheleuten mit Ausgleichsanspruch bei Ende der Ehe zu bezeichnen. Lediglich dann, wenn es zu einer Auflösung der Ehe kommt, etwa durch Scheidung, kommt es eventuell. zu einem Vergleich des Vermögens beider Eheleute und wenn sich danach ergibt, dass ein Ehegatte während der Ehe ein größeres Vermögen erworben hat als der andere, entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich.