Rechtsanwalt Strafrecht Duisburg Oberhausen

Anwalt Beschuldigtenvorladung Duisburg Oberhausen

Vorladung als Beschuldigter etwa bei der Polizei Duisburg Oberhausen Mülheim

  • Was passiert während und nach einer Vorladung der Polizei?

  • Vorladung der Polizei als Beschuldigter: Mit oder ohne Anwalt hingehen?

  • Zur Vorladung der Polizei nicht erscheinen: Kann das Folgen haben?

  • Vorladung als Beschuldigter absagen: Geht das?


Grundregeln

Erster Verhaltensratschlag bei Vorladung als Beschuldigter:  Sie sollten von Ihrem prozessualen Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen und sich nicht vorschnell zu den Vorwürfen äußern. Ein solches Schweigen kann einem im weiteren Verfahren nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wenn man doch etwas sagt, besteht die Gefahr, das einem später von übereifrigen Staatsanwälten die Worte im Munde verdreht werden. Leider kommt das häufiger vor, als man denkt.

Zweiter Verhaltensratschlag bei Vorladung als Beschuldigter:  Die betroffenen Personen sollten sich umgehend mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen, welcher auf die Bearbeitung von strafrechtlichen Mandaten spezialisiert ist. Abzuraten ist in jedem Fall davon, sich von einem in diesem Bereich unerfahrenen Kollegen vertreten zu lassen oder ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zur Sache zu machen.

Also insbesondere nicht erst bei der Polizei eine Aussage machen in der Hoffnung, damit hätte sich die Sache erledigt. Sehr häufig passiert das Gegenteil!  Es flattert eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft  ins Haus, obwohl doch der „liebe“ Polizeibeamte gesagt hatte, die Sache sei mit der Aussage bei der Polizei vom Tisch.

Nicht die Polizei entscheidet letztendlich darüber wie es weiter geht, sondern die Staatsanwaltschaft!

Dies wäre vermeidbar gewesen mit einer vorherigen Beratung beim Strafverteidiger und der notwendigen Akteneinsicht.

Vereinbaren Sie gern einen Erstberatungstermin wegen Vorladung als Beschuldigter bei der Polzei Duisburg  Oberhausen Mülheim
Termin DuisburgTermin Oberhausen

VORLADUNG ALS BESCHULDIGTER

Sagen Sie nichts, ich sage den Vernehmungstermin für Sie ab!

Sie müssen nicht zu dem von der Polizei angebotenen Vernehmungstermin gehen. Anders als es oft erscheint, ist die Teilnahme freiwillig. Ich empfehle in jedem Fall, den Termin durch mich abzusagen. Ich beantrage dann erst einmal Akteneinsicht. Wenn die Beweismittel der Polizei auf meinem Tisch liegen, besprechen wir die Sache in Ruhe und ich kann mit dem nun bekannten Ergebnis der Ermittlungen die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln.


 

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