Entschuldung als Ziel – aber wie zu erreichen…?

Anwalt Schuldnerberatung Duisburg Oberhausen


Trotz tiefer persönlicher und wirtschaftlicher Krisen ist Rettung in Sicht. Der Gesetzgeber anerkennt das Ziel, langfristig ohne Schulden leben zu dürfen. Ohnmächtig, getrieben und unerfahren, begibt sich so mancher Schuldner dann in ein Gespinst aus Beratungsangeboten, das die Schulden nicht selten weiter erhöht durch Wartezeiten oder Tatenlosigkeit.

Vorhandene Rechtschutzversicherungen helfen leider nicht in diesem privaten Risikobereich. Der Weg führt zu staatlichen Schuldnerberatungsstellen, die mit jeweils sechsstelligen Jahresbeträgen gut ausgestattet sind, aber kaum Termin anbieten können im gleichen Jahr – oder man wendet sich an private Schuldnerberatungen, die nicht selten unterbesetzt, unterfinanziert oder überfordert sind mit dem Andrang Hilfesuchender. Darüber hinaus gibt es häufig die schwer durchschaubare Interaktion mit gesondert abgerechneten Vor-Ort-Beratern, die die Datenflut sichten, sortieren und weiterleiten an den mandatierten Rechtsbeistand. Dieses Prozedere erfolgt nicht selten mit Blick auf die angestrebte Kostenreduzierung.

Gesetzliche Regelungen im Sinne von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe durch niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zwar vorhanden, gewähren Kostendeckung weit überwiegend nur im Streitfall mit einzelnen Gläubigern, sehr selten jedoch bei privater Verschuldung der Antragstellerin oder des Antragstellers.

Führt der Weg dann doch zur niedergelassenen Anwaltschaft, findet man zwar Beraterinnen und Berater mit Zeit und Erfahrung, doch führen verschuldungsabhängige teils hohe Gebührenforderungen auf Basis der üblichen Geschäftswertberechnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes RVG nicht selten zu weiteren Kostenproblemen, die man eigentlich zu lösen glaubte.

Nicht forensische Verfahren – also solche im ausschließlich außergerichtlichen Bereich – können nach Gebührenvereinbarung bzw. aufgrund von Stundensatzregelungen sachgerechter gelöst werden im beidseitigen Einvernehmen. Verkannt werden darf aber nicht der enorme Zeitaufwand, der durch Beratungsgespräche selbst oder Verhandlungen mit Dritten entstehen wird.

Zwingend durchzuführen durch sog. „zugelassene Stellen“, zu denen neben staatlich geförderten Schuldnerberatungen u. a. auch Rechtsanwälte zählen, ist allein der gesetzlich vorgeschriebene Güteversuch – also die Vergleichsbemühungen mit den Gläubigern vor Eröffnung des Weges in die Privatinsolvenz. Hierbei können nach Quote aufgeteilte Monats- und Jahresratenzahlungen – oder im Idealfall auch Einmalzahlungen angeboten werden, wenn dies im Vergleich zu Laufzeit, Risiken und Kosten der über zumeist sechs Jahre ausgedehnten Privatinsolvenz günstiger erscheint. Dieses Einvernehmen schützt zudem – bei zuverlässiger Zahlweise der Schuldnerin oder des Schuldners – vor weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen und deren Unwägbarkeiten – z. B. auch beim Arbeitgeber oder der Hausbank.

Wird es nicht geschafft, in max. zwei oder drei abgestimmten Güteversuchen die Gläubiger zur Zustimmung zu motivieren, ist der Weg frei in die Privatinsolvenz mit entsprechend schriftlicher Bestätigung des Rechtsbeistands als Schuldnerberater. Alternativ kann aber auch der Weg in die sog. Regelinsolvenz vorgezeichnet sein bei gewerblich bedingten Forderungen – auch dies gilt es im Einzelfall sorgfältig zu prüfen vor der Antragstellung ans zuständige Amtsgericht.


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