Welche Informationen benötigt der Anwalt Kinderpornografie Duisburg Oberhausen Mülheim?

Spezialisierte Strafverteidigung § 184b StGB 


Häufig wird der Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen Kinderpornografie erstmals im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Es ist völlig normal, dass dem Beschuldigten, gerade bei diesem Tatvorwurf, hierdurch völlig „der Boden unter den Füßen weggezogen“ wird. Es ist daher um so wichtiger, sich möglichst frühzeitig um eine effektive Strafverteidigung in diesem speziellen Bereich zu kümmern, damit keine inhaltlichen oder taktischen Fehler gemacht werden. Es gilt: Fehler im Ermittlungsverfahren sind nur äußerst schwer und im ungünstigsten Fall überhaupt nicht zu korrigieren.

Im Rahmen eines ersten Gesprächs mit dem Strafverteidiger kann häufig bereits eine erste Weichenstellung vorgenommen und eine erfolgreiche Strafverteidigung vorbereitet werden. Zu den wichtigen Informationen für den Anwalt gehört dabei insbesondere die Mitteilung, welche Polizei bzw. welche Staatsanwaltschaft izuständig ist. Dies ergibt sich in aller Regel aus dem Durchsuchungsbeschluss bzw. aus dem Sicherstellungsverzeichnis. Weiterhin ist die Mitteilung des Aktenzeichens sinnvoll. Bei entsprechender Fachkenntnis bestehen zahlreiche Möglichkeiten, um für ein möglichst optimales Resultat zu kämpfen. Dies unabhängig davon, ob der Vorwurf zutreffend oder unzutreffend erhoben wurde.

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Spezialisierte Strafverteidigung § 184b StGB

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STRAFVERTEIDIGUNG § 184b StGB: UPDATE

Gesetzgeber senkt Mindeststrafen für Verbreiten, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB

Neuer § 184b StGB auch auf laufende Altfälle anwendbar. Ich prüfe Ihren Fall.


Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vom 24.06.2024 die Mindeststrafen für das Verbreiten, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB reduziert.

Die neuen Regelungen sind am 28.06.2024 in Kraft getreten.

Kein Verbrechenstatbestand mehr

Im Kern sind durch das neue Gesetz die Mindeststrafen für Delikte nach § 184b Abs. 1 StGB (u.a. Verbreiten und Herstellen von Kinderpornografie) von einem Jahr auf sechs Monate und für Delikte nach § 184b Abs. 3 StGB (u.a. Besitz von Kinderpornografie) von einem Jahr auf drei Monate abgesenkt worden. Die Höchststrafen hingegen sind mit zehn Jahren (§ 184b Abs. 1 StGB) bzw. fünf Jahren (§ 184b Abs. 3 StGB) gleichgeblieben.

 

Neues Gesetz auch auf laufende Altfälle anwendbar

Für die Praxis besonders wichtig ist, dass die neuen Regelungen mit den deutlich verringerten Mindeststrafen auch für alle derzeit noch laufenden Strafverfahren gelten. Wird einem also beispielsweise der Besitz von Kinderpornografie aus der Zeit vor dem 28.06.2024 vorgeworfen und kommt es erst nach diesem Tag zu einer Entscheidung, ist das neue – mildere – Gesetz anwendbar!

Fazit und Ausblick: Straftaten wegen Kinderpornografie weiter im Focus der Justiz

Trotz der Reduzierung der Mindeststrafen des § 184b StGB bleiben das Verbreiten, der Erwerb und der Besitz von kinderpornografischen Inhalten weiter schwere Straftaten, die Freiheitsstrafen bis zu fünfzehn Jahren nach sich ziehen können und die – das zeigt die Praxis – von der Justiz nach wie vor weiter besonders konsequent verfolgt werden.

Gleichzeitig bieten sich beschuldigten Personen wieder neue und bessere Verteidigungsansätze. So werden z.B. unter gewissen Voraussetzungen bei weniger schwerwiegenden Taten wieder Verfahrenseinstellungen möglich, was auch bedeutet, dass das Verfahren ohne Vorstrafe und ohne Eintragung im Führungszeugnis beendet würde. Aber auch wenn eine solche Erledigung nicht in Betracht kommt, wird es künftig auch wieder möglich sein, in bestimmten Fällen eine Entscheidung des Gerichts in einem schriftlichen Verfahren (sog. Strafbefehlsverfahren) ohne belastende Gerichtsverhandlung zu erreichen.

Es ist deshalb dringend zu empfehlen, sich beim Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit Kinderpornografie nach § 184b StGB umgehend kompetenten Rat durch einen erfahrenen Strafverteidiger zu suchen, der sich für das für Sie angemessenste und beste Verteidigungsziel engagiert einsetzt.