Der sogenannte Sozialwiderspruch des Mieters stellt eine erhebliche Hürde bei Vermieterkündigungen dar. Auch wenn eine Kündigung des Vermieters zunächst begründet erscheint, muss der Mieter dennoch nicht in allen Fällen ausziehen:

Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter einer an sich an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung widersprechen. Er kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Selbst bei an sich begründeten Kündigungen sollte die Mieterseite rechtzeitig einen Sozialwiderspruch ausbringen. Darin sollte der Mieter sorgfältig und im Einzelnen vortragen, was ein Auszug für Schwierigkeiten mit sich bringt. Wenn die Einwände beachtlich sein sollen, müssen die Härtegründe aber über das hinaus gehen, was mit einem normalen Umzug an Unannehmlichkeiten verbunden ist.