Pflichtverteidiger ist der im Strafverfahren gerichtlich bestellte Verteidiger.

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An dieser Stelle sei zunächst klargestellt, dass es für den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger irrelevant ist, ob der Beschuldigte/Angeschuldigte einen Verteidiger bezahlen kann oder nicht. Anders als die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe z. B. im Zivilprozess besteht im Strafverfahren nicht die Möglichkeit, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die Kosten für einen Verteidiger nicht aufbringen kann.

Die Pflichtverteidiger-Bestellung erfolgt von Amts wegen in den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung, wenn der Beschuldigte/Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat.

Die Pflichtverteidigerin/der Pflichtverteidiger wird zunächst von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. In der Regel wird Ihnen im Falle einer notwendigen Verteidigung mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass Sie einen Verteidiger Ihrer Wahl benennen mögen und dass Ihnen anderenfalls ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird.

In diesem Fall können Sie sich an mich als Strafverteidiger Duisburg Oberhausen wenden und ich stelle den Antrag, Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.

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Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt u. a. vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet, Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, Ihnen seit 3 Monaten die Freiheit entzogen ist oder gegen Sie Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Im Übrigen steht die Pflichtverteidiger-Bestellung im Ermessen des Gerichts und erfolgt insbesondere wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.


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