Ehegattenerbrecht – Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird dem Grunde und der Höhe nach zum einen davon bestimmt, inwieweit Verwandte des Erblassers in welcher Ordnung vorhanden sind und in welchen Güterstand die Eheleute gelebt haben.
Grundsätzliche Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht ist, dass die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls noch bestanden hat, wovon zum Beispiel nicht ausgegangen werden kann, wenn ein rechtskräftiges Ehescheidungsverfahren vorliegt (§ 1564 BGB) oder gar zwar die Ehe noch Bestand, jedoch zum Beispiel nach § 1933 BGB zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe bereits gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.
Die Korrekturen nach dem ehelichen Güterrecht sowie die Quoten des Ehegattenerbrechts
Die Quote bestimmt sich danach, mit welchen Verwandten der Ehegatte noch als gesetzlicher Erbe berufen ist.
Gemäß § 1931 BGB erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der 1. Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte, wobei treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde erhält.
Sind weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte, also demnach neben Erben der 4. Ordnung, die ganze Erbschaft, wobei § 1371 BGB unberührt bleibt, welcher einen zusätzlichen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Todesfall für den überlebenden Ehegatten regelt.
Der Einfluss des ehelichen Güterrechts
Je nachdem in welchen Güterstand die Eheleute lebten, erhält der überlebende Ehegatte ein i.d.R. erhöhtes Erbrecht. Insoweit gilt, dass wenn die Eheleute
• im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten,
der Anteil an dem Erbe des Ehegatten um 1/4 erhöht wird, welcher dem Ehegatten unabhängig davon zusteht, ob er tatsächlich einen Zugewinn erzielt hätte in der durch den Tod beendeten Ehe mit dem Erblasser. Unter Berücksichtigung der oben genannten Quote und des Einflusses der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte demnach neben Abkömmlingen der 1. Ordnung ein Halb (1/4 + 1/4), neben Verwandten der 2. Ordnung bzw. sämtlichen Großeltern drei Viertel (1/2+1/4), wobei gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt, dass wenn der Ehegatte schon 3/4 der Erbschaft erbt, er Alleinerbe wird;
• die Gütertrennung vereinbart (§ 1414 BGB) haben,
gemäß § 1931 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen ist, dass die Kinder des Erblassers jeweils nicht mehr als der Ehegatte erben, was im Ergebnis heißt, dass der überlebende Ehegatte wenn ein Kind vorhanden ist 1/2 und neben 2 Kindern 1/3 erben würde. Sind 3 oder mehr Kinder vorhanden, so erbt der Ehegatte 1/4, unabhängig davon, wie viele Kinder vorhanden sind, so dass sich also bei mehr als 2 Kindern diese den übrigen Nachlass von 3/4 (zu gleichen Teilen) teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB) müssen;
• die Gütergemeinschaft vereinbart haben,
dies nicht zu einer Veränderung der Erbquote führt, sondern es gemäß § 1482 BGB vielmehr bei den allgemeinen Regelungen bleibt (§ 1931 Abs. 1 und 2 BGB), da der überlebende Ehegatte bei der Gütergemeinschaft ohnehin schon zur gesamten Hand Miteigentümer des Gesamtgutes (§ 1416 Abs. 2 BGB) ist.