Kosteninformation bei Prozesskostenhilfe


Zu beachten ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), dass zwar die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes im Rechtsstreit auch im Falle des Unterliegens im Prozess getragen werden, jedoch die Prozesskostenhilfe nicht von der Verpflichtung entbindet, im Falle des Unterliegens die Kosten des Gegners zu tragen.

Wird ein PKH-Antrag gestellt und durch das Gericht, welches hierüber zu entscheiden hat, abgelehnt – sei aufgrund fehlender Bedürftigkeit, sei es aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht – ist darauf hinzuweisen, daß die hiesigen Rechtsanwaltskosten für das PKH-Prüfungsverfahren von Ihnen zu tragen sind.

Da der PKH-Antrag immer mit einer Klage verbunden werden muss (wegen der durch das Gericht zu prüfenden Erfolgsaussicht), verursacht diese anwaltliche Tätigkeit schon bereits erhebliche Mühen. Da nach Ablehnung der PKH das Interesse an einem Ausgleich seitens der Antragsteller in der Regel erheblich schwindet, erheben wir auf die Kosten des PKH-Prüfungsverfahrens in der Regel einen angemessen Vorschuss, der bei Bewilligung der PKH jedoch angerechnet wird.

Insbesondere übernehmen wir auch keine Vorab-Überprüfung hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit.