Liegt eine mietrechtliche Kündigung vor oder ist gar schon ein Räumungsprozess anhängig,
gilt es keine Zeit zu verlieren. Je eher nämlich die richtigen Maßnahmen ergriffen werden, desto besser kann das Ergebnis werden. Oft kann aber auch „in letzter Minute“ noch einiges erreicht werden.
Im Rahmen mietrechtlicher Kündigungen wird unterschieden zwischen einer sogenannten fristlosen und einer fristgemäßen Kündigung. Erklärt der Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses, muss in beiden Fällen aber ein berechtigtes Interesse, also ein Kündigungsgrund, vorliegen. Nur bei einem sehr hohen Interesse eines Vermieters ist eine fristlose Kündigung nämlich überhaupt gerechtfertigt. Wurde vom Vermieter ohne ausreichenden Grund gekündigt, ist die Kündigung unwirksam.
Der häufigste Grund ist der des Zahlungsverzugs. Oft ist dies eine Folge eines finanziellen Engpasses oder Folge der Zahlungspflicht des Job-Centers.
Auch kommt es immer vor, dass unterschiedliche Meinungen im Bereich von Mängeln und der entsprechenden Minderung zu einem Mietrückstand führen – jedenfalls aus Vermietersicht. Bei einer Kündigung im Bereich des Mietrechts ist in der Regel rechtlicher Beistand angezeigt, da es ja um den Bestand des gesamten Mietverhältnisses geht.
Hinsichtlich anderer Kündigungsgründe, wie z.B. wegen Fehlverhaltens oder Eigenbedarfs, ist regelmäßig zu prüfen, ob überhaupt ausreichende Gründe vorliegen und ob diese zu beweisen sind.
Gerne prüfe ich für Sie Ihre Erfolgsaussichten im Mietrecht. Erfahrungsgemäß können Nachteile, wenn auch nicht immer ganz vermieden, zumindest vermindert werden.
Mietrechtliche Kündigung