Kündigung wegen Kautionsrückstand

Seit 2013 ist nunmehr gesetzlich festgelegt worden, dass dem Vermieter eine Kündigungsmöglichkeit obliegt, sofern der Mieter mit der Sicherheitsleistung/Mietkaution nach § 551 BGB in Verzug gerät.

Sofern der Mieter mit der Mietsicherheit bzw. Mietkaution in Rückstand gerät, der einen Betrag in Höhe von mindestens zwei Nettomieten umfasst, stellt dies grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 Abs. 2 a BGB dar.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die rückständige Mietsicherheit nicht zuvor abgemahnt werden muss, um eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Dem Mieter steht jedoch – vergleichbar mit den Fällen einer Kündigung wegen Mietrückstandes – die Möglichkeit offen, die Kündigung zu heilen. Dies bedeutet, dass der Mieter durch entsprechende Zahlung des gesamten Rückstandes die Kündigung unwirksam werden lassen kann.