Die Räumungsklage birgt ein hohes Risiko für den Mieter. Der Vermieter hingegen hat meist nur eine einmalige Chance die Räumung durchzusetzen!

Sie sind Vermieter einer Immobilie und erwägen, Ihrem Mieter das Mietverhältnis – z. B. wegen ausbleibender bzw. ständig schleppender Mietzahlungen – zu kündigen? Möglicherweise haben Sie das Mietverhältnis auch bereits gekündigt und sind nun gezwungen eine Räumungsklage zu erheben, weil der Mieter das Objekt nicht freiwillig räumt?

In beiden Fällen können wir Ihnen weiterhelfen!

Da bei Vermieterkündigungen (insbesondere wenn es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt) zahlreiche formale und rechtliche Wirksamkeitserfordernisse zu beachten sind, empfehlen wir bereits vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da die Räumungsklage nur bei wirksamen Vermieterkündigungen Aussicht auf Erfolg haben wird, lassen sich dadurch unnötige Kosten und zeitliche Verzögerungen vermeiden.

Gerne stehen wir Ihnen für ein persönlichen Besprechungstermin im Falle der Notwendigkeit einer Räumungsklage zur Verfügung.

Besprechungstermin vereinbaren

Haben Sie ordentlich gekündigt und befindet sich der Mieter beziehungsweise sein Mobiliar mit Ablauf der Kündigungsfrist noch immer in den gemieteten Räumen, dann sollten Sie schnellstmöglich eine Räumungsklage erheben.
Dieser Schritt ist zwar zunächst mit Kosten verbunden. War Ihre Kündigung aber rechtens und ist die Räumungsklage erfolgreich, dann muss letzten Endes der Mieter, der den Gerichtsprozess verliert, die Kosten übernehmen.
Und selbst wenn bei einer Zahlungsverzugskündigung der Mieter Ihre Gerichts- und Anwaltskosten mangels Geld möglicherweise nicht erstatten kann, verhindern Sie durch eine schnelle Klage doch, dass sich Ihre Verluste durch weitere Mietausfälle noch vergrößern.