Wir vertreten unsere Mandanten auch regelmäßig im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrechtes in Dinslaken
Das Schadensersatzrecht bezieht sich hierbei auf die Geltendmachung ihrer Vermögenseinbußen aufgrund eines schädigenden Ereignisses, für das ein anderer verantwortlich ist. Das schädigende Ereignis kann beispielsweise ein Verkehrsunfall, ein ärztlicher Kunstfehler oder aber auch sonstige Pflichtverletzungen ihres Vertragspartners sein, eine begangene Sachbeschädigung oder Körperverletzung.
Wir helfen Ihnen dabei, ihren Anspruch zunächst dem Grunde nach zu prüfen. Sind wir von der grundlegenden Haftung des Schädigers überzeugt, werden wir ihre Ansprüche zunächst kategorisieren und sodann der Höhe nach bestimmen.
Wurde durch das schädigende Ereignis beispielsweise ihre Arbeitskraft vorübergehend oder dauerhaft beeinträchtigt, haben Sie Anspruch auf Ersatz Ihrer hierdurch bedingten Einkommenseinbußen. Sind sie aufgrund des schädigenden Ereignisses nicht mehr in der Lage, ihre gewohnten Tätigkeiten zu verrichten oder gelingt ihnen dies nur unter Inkaufnahme unzumutbarer Schmerzen, können wir für Sie den so genannten Haushaltsführungsschadens errechnen und für sie geltend machen.
Das Schmerzensgeldrecht wird für Sie dann relevant, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht, die keinen Vermögensschaden darstellen. In der entsprechenden Norm im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es: „Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
Sofern das Gesetz hier von einer „billigen Entschädigung in Geld“ spricht, bedeutet dies nicht, dass der Schädiger billig davon kommt. Mit dieser Formulierung drückt der Gesetzgeber die Doppelfunktion des Schmerzensgeldanspruchs aus. Das Schmerzensgeld nimmt eine Ausgleichsfunktion sowie eine Genugtuungsfunktion ein.