Anwalt Klagevertretung Zivilrecht Oberhausen Duisburg
Die Verteidigungsanzeige
Post vom Gericht
Der Empfänger einer Klage, der Beklagte, muss entscheiden, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Wird dem Beklagten eine Klage von einem deutschen Gericht zugestellt, wird man vom Gericht darüber informiert, dass man, sofern man sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies gegenüber dem Gericht innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen habe.
Nach der ZPO – der Zivilprozessordnung – hat diese Mitteilung gegenüber dem Gericht, als sog. Verteidigungsanzeige gem. § 276 Abs. 1 ZPO, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen abgegeben werden. Bei der Fristberechnung sollte man sich im Zweifel durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, denn eine Fristverlängerung ist bei einer solchen Frist nämlich nicht möglich. Die Frist ist zwingend einzuhalten. Zeigt man hingegen die Verteidigungsbereitschaft nicht oder zu spät an, kann das Gericht auf Antrag ein Versäumnisurteil erlassen. Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden. Aus einem Versäumnisurteil kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Mit oder ohne Anwalt?
Bei Klagen vor dem Amtsgericht, besteht kein Anwaltszwang, das heißt die Parteien eines Verfahrens können die Prozesshandlungen selbst und ohne durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein, vornehmen.
Bei Verfahren vor den Landgerichten besteht gem. § 78 Abs. 1 ZPO die Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Und nach der Verteidigungsanzeige?
Wer also eine Klage von einem Landgericht zugestellt bekommt, muss sich schnellstmöglich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, denn nur dieser kann in diesem Fall auch die Verteidigungs-anzeige beim Gericht wirksam einreichen.
Im Anschluss hieran hat man mindestens zwei weitere Wochen Zeit für die Klageerwiderung. Erst in der Klageerwiderung findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Klage und dem dort vorgebrachten statt. Hier ist dann auch gegebenenfalls eine Fristverlängerung möglich, wenn dies zur Bearbeitung der Sache erforderlich ist. Das wird in der Regel bei umfangreichen Angelegenheiten, die möglicherweise auch noch weiter zurück in der Vergangenheit liegen, der Fall sein, denn hier ist bereits die Aufarbeitung des tatsächlichen Sachverhalts mit einigem Aufwand verbunden.
Vor dem Amtsgericht kann der Beklagte sowohl die Verteidigungsanzeige als auch die Klageerwiderung und alle weiteren Schriftsätze selbst erstellen und bei Gericht einreichen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, sollte aber zu Recht in Erwägung gezogen werden.